Die erste E-Mail wurde 1971 geschrieben. Seitdem hat sich in der Welt so einiges geändert. Für das Jahr 2018 gehen Statistiker von rund 281 Milliarden E-Mails pro Tag aus, die weltweit gesendet und empfangen werden – Tendenz steigend. Auch die immer größer werdenden Speichermedien, die deutlich schnelleren Internetverbindungen und die bessere Arbeitsplatz-Hardware führen dazu, dass kein Benutzer sich mehr Gedanken darüber machen muss, wo seine Mails liegen, wie groß diese sind und welche Datenmengen verschickt werden oder ob der gleiche Anhang redundant gespeichert wird oder nicht.
Lesedauer: 5 Minuten
Autor: Thorsten Dreiner
Im Grunde werden bei der Archivierung von E-Mails eine Teilmenge dieser nach spezifischen Regeln in ein sog. Archiv-System ausgelagert. Hier können teilweise E-Mails im persönlichen Postfach UND im Archivsystem vorhanden sein oder direkt bei der Archivierung im Postfach gelöscht werden. Um an die archivierten E-Mails zu gelangen, benutzt man dann eigene Benutzeroberflächen des Softwareherstellers des Archivsystems. Hier stehen dann meist deutlich bessere Suchmöglichkeiten und Filter zur Verfügung und auch der Zugriff auf diese Mails ist meist nicht an den lokalen Mail-Client gebunden (z. B. über einen Webbrowser).
Hier ist die Antwort in Raum DACH klar mit JA zu beantworten. Die seit dem 01.01.2015 gültige GoBD (Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) löst die GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) sowie die GoBS (Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme) ab. Die bisherigen Regelungen konnten aufgrund des technischen Fortschritts vieles nicht mehr beantworten. Deswegen wurde eine Aktualisierung vorgenommen und in einem neuen Dokument zusammengefasst.
Zwei wichtige Punkte dieser neuen GoBD, die immer noch aktuelles Recht wiederspiegelt, sind die Unveränderbarkeit der Daten sowie das Vorhandensein einer Verfahrensdokumentation.
Der Arbeitskreis „Regelwerk Verfahrensdokumentation“ des TÜViT, Essen und der VOI e. V., Bonn hat eine Checkliste herausgegeben, welche Inhalte in einer Verfahrensdokumentation für E-Mail-Archivierungslösungen enthalten sein können.
Die seit dem 25.05.2018 in Kraft getretene EU-Datenschutzverordnung (EU-DSGVO) bringt neue Herausforderungen und offene Fragen zum Thema E-Mail-Archivierung mit sich. Hier wollen wir kurz auf die wichtigsten Punkte eingehen:
Nun ist es so, dass durch die neue DSGVO einige Punkte, die wir zuvor schon in der GoBD erwähnt haben, ebenso verlangt werden. So ist es z. B. unablässlich, E-Mails unveränderbar zu sichern, aber einiges ist durchaus kontrovers zu sehen. Verlangt die GoBD noch, dass ALLE E-Mails unveränderbar archiviert werden, fordert die neue DSGVO, dass sog. “Recht auf Vergessenwerden”. D.h. für eine Archivlösung, dass Löschfristen für unterschiedliche E-Mails eingehalten werden müssen und nachweisbar und automatisiert durchzuführen sind. Generell sind alle Rechtssprechungen einzuhalten, sollte es aber Überschneidungen geben, gilt immer die neuere EU-Verordnung. Dabei ist aber trotzdem zu beachten, dass die GoBD trotzdem einzuhalten ist. Wenn z. B. die EU-DSGVO Löschfristen für spezielle E-Mails fordert, müssen zwar alle Daten danach aus diesem Element entfernt werden, jedoch muss ein Vermerk in der E-Mail zurückbleiben, warum und das diese E-Mail wegen einer Löschfrist geleert wurde. Also wird die Nachverfolgbarkeit einer E-Mail gewahrt und gleichzeitig die fristgerechte Löschung von personenbezogenen Daten tortzdem gewährleistet.
Hier können wir Ihnen eine klare Empfehlung aussprechen. Wir arbeiten seit Jahren mit meinem der Marktführer auf diesem Gebiet zusammen. Mit über 50.000 Unternehmenskunden in mehr als 100 Ländern zählt Mailstore zu den weltweit führenden Herstellern. Die Produkte und Lösungen werden sowohl von kleinen und mittelständischen Unternehmen aller Branchen, als auch von öffentlichen Institutionen und Bildungseinrichtungen eingesetzt.
Wir möchten Ihnen kurz einen Einblick in die Produkte der Firma Mailstore geben und gehen zum Schluss des Artikels nochmals kurz auf das Thema Rechtssicherheit im Zusammenhang mit den beschriebenen Produkten ein.
Es gibt momentan zwei verschiedene Produkte für die professionelle E-Mail-Archivierung von der Firma Mailstore.
Die Firma MailStore setzt sich bereits seit Jahren mit dem Thema Rechtssicherheit auseinander und hat die aktuellen Rechtssprechungen immer frühzeitig in Ihre Produkte integriert. Auch im aktuellen Kontext der neuen EU-DSGVO hat sich MailStore durch ein Update komplett auf die neuen Gesetze eingestellt und liefert ab der Version 11 eine komplett DSGVO-konforme Variante Ihrer Software aus. Aber auch ältere Rechtssprechungen wie z. B. die GoBD werden noch berücksichtigt.
Weitergehende Informationen finden Sie direkt beim Hersteller:
Wir hoffen, dass wir Ihnen einen Überblick über die Vorteile aber auch über die rechtliche Notwendigkeit einer E-Mail-Archivierung geben konnten. Wir helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie weitere Fragen zum Thema E-Mail-Archivierung haben. Sprechen Sie uns einfach an.
netyard AG
Schanzenstr. 40
40549 Düsseldorf
Fon: 0211.415596-0
Fax: 0211.415596-11
E-Mail: post@netyard.de
Du
bist
wir